Die bundesweit tätige Gütegemeinschaft Planung der Instandhaltung von Betonbauwerken e. V. (GUEP) führte am 01.12.2015 den 10. GUEP Planertag in Köln im Maternushaus durch. Die Teilnehmerzahl war mit 346 Teilnehmern rekordverdächtig. Dieses seit Gründung der GUEP im Dezember 2005 zehnte große Expertenforum diente der Diskussion über technische Herausforderungen bei Planung und Ausführung von Maßnahmen zur Betoninstandhaltung. Eine begleitende Fachausstellung mit 22 Unternehmen, die spezielle Produkte und Leistungen rund um die Betoninstandsetzung anbieten, rundete die Veranstaltung ab.
Der 10. GUEP Planertag sprach alle an Betoninstandhaltungsmaßnahmen Beteiligte an und bot neben hochwertigen Referaten, die zu teils brisanten Themen Stellung nahmen, die Gelegenheit zu einem intensiven Erfahrungsaustausch.
Im Rahmen seines Einführungsvortrages griff Dr.-Ing Michael Fiebrich, Bau Ingenieur Sozietät Sasse & Fiebrich, Aachen und Vorsitzender der GUEP, Krefeld das zehnjährige Jubiläum der GUEP auf und beleuchtete die Entwicklung der Gütegemeinschaft und die der Planertage sowie deren Bedeutung für die Branche. Anhand einer Standortkarte der Mitglieder zeigte er die bundesweite Präsenz der GUEP Planungsbüros auf. Weiterhin ging Dr. Fiebrich auf die Anforderungen an den sachkundigen Planer für Betoninstandhaltung nach der Entwurfsfassung der neuen Instandhaltungs-Richtlinie ein und informierte über den neu gegründeten Ausbildungsbeirat „Sachkundiger Planer“. Dieser hat die Aufgabe die Ausbildungsinhalte verschiedener Anbieter auf Grundlage der künftigen Instandhaltungs- Richtlinie des DAfStb transparent zu harmonisieren. Im Jahr 2015 wurden bereits drei Fachsitzungen abgehalten. Die Mindestausbildungsinhalte wurden bereits verabschiedet. Informationen zur Organisationsstruktur des Ausbildungsbeirats, zu den Trägern und Mitwirkenden sowie den Zielen und Aufgaben wurden skizziert.
Dr.-Ing. Wilhelm Hintzen, Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt), Referat Betontechnologie, Berlin leitete Folgerungen aus dem EuGH-Urteil vom Oktober 2014 für die sachkundige Planung von standsicherheitsrelevanten Instandsetzungsmaßnahmen nach der bauaufsichtlich eingeführten Richtlinie „Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen“ ab. In dem EuGH-Urteil wird festgestellt, dass Deutschland gegen die Bauproduktenrichtlinie verstoßen hat; die Nachregelung von Bauprodukten mittels Ü-Zeichen nach harmonisierten EN-Normen ist ein Handelshemmnis.
Nach derzeitigem Sachstand ist vorgegeben, dass ab 16. Oktober 2016 die Bauregellisten mit den nationalen Nachregelungen und bauaufsichtlichen Zulassungen abgeschafft werden. Derzeit wird eine neue MBO erarbeitet, die im Oktober 2016 in Verbindung mit einer Verwaltungsvorschrift geltendes Baurecht werden soll. Diese Verwaltungsvorschrift soll auch die Musterliste der Technischen Baubestimmungen (MLTB) ersetzen.
Kann der sachkundige Planer im Interesse seiner Auftraggeber davon ausgehen, dass die einzusetzenden Bauprodukte mit zusätzlichen Leistungsmerkmalen, die nicht in der Normenreihe EN 1504 abgeprüft werden, seitens der chemischen Industrie zur Verfügung gestellt werden?
Dipl.-Ing Christian Herold, Obmann NA Bau AA DIN 18532, Berlin referierte über das Thema „Abdichtungen für befahrbare Verkehrsflächen aus Beton nach DIN 18532 versus Oberflächenschutzmaßnahmen nach der Instandsetzungs-Richtlinie des DAfStb“.
Abdichtung oder Oberflächenschutz? In der DIN 18532 werden auch ausgewählte Oberflächenschutzsysteme nach der Instandsetzungs-Richtlinie des DAfStb bzw. der ZTV-ING adressiert. Schnittstellen beider Regelwerke wurden herausgestellt. Wo hört der reine Oberflächenschutz auf, wo beginnt die Abdichtung? Wann ist der Oberflächenschutz zugleich auch eine Abdichtung? Wann die Abdichtung auch Oberflächenschutz? Es wird mit dem Weißdruck der DIN 18532 ein Regelwerk geben, dass im Unterschied zur Instandsetzungs-Richtlinie nicht bauaufsichtlich eingeführt wird, jedoch als Weißdruck die widerlegbare Vermutung aufweist, dass es den Stand der Technik repräsentiert. Wann muss der sachkundige Planer die DIN 18532 beachten? Wann ist für ihn die Instandsetzungs-Richtlinie des DAfStb maßgebend?
Dr.-Ing. Hans-Carsten Kühne, Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM), Berlin ging auf die sachkundige Planung von Schutz und Instandsetzungsmaß- nahmen nach der neuen Instandhaltungs-Richtlinie unter besonderer Berücksichtigung der Spezifikation von Leistungs- merkmalen an Instandsetzungsbaustoffe ein.
Unsächliche und bisweilen irreführende Einlassungen hinsichtlich der Fragen, ob die Eignung von Instandsetzungsbaustoffen ausschließlich durch das CE-Zeichen nach- gewiesen werden könne, ob das Ü-Zeichen verboten sei und keine zusätzlichen Leistungsmerkmale an Instandsetzungsbaustoffe zu stellen seien, haben die durch das EuGH-Urteil entstandene Unsicherheit bei den sachkundigen Planern und ausführenden Unternehmen weiter erhöht. Der Entwurf der neuen Instandhaltungs-Richtlinie berücksichtigt den so entstandenen Bedarf an Planungssicherheit. Am Beispiel der Mörtelinstandsetzungsstoffe wurde aufgezeigt, wie der sachkundige Planer künftig bei dem Aufstellen von Leistungsverzeichnissen die Leistungsmerkmale der einzusetzenden Stoffe zu beschreiben hat, ohne wie bisher auf die Regelungen der Bauregelliste A, Teil 2, Ziffer 2.23 zurückgreifen zu müssen.
Dr.-Ing. Ullrich Kluge, Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt), Referat Gewässerschutz, Abdichtungen, Berlin behandelte die sachkundige Planung von Instandsetzungsmaßnahmen an Betonbauwerken für wassergefährdende Stoffe unter Berücksichtigung der Anforderungen aus dem Wasserrecht.
Produkte für die Instandsetzung von LAU-Anlagen (Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen) oder T eilen dieser Anlagen fallen unter das Wasserrecht und werden in der Musterliste der Technischen Baubestimmungen (MLTB) im T eil 3 adressiert. Ebenfalls vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils wurde der Frage nachgegangen, was der sachkundige Planer bei Ausschreibungen zu berücksichtigen hat, wenn er die Leistungsmerkale für Schutz- und Instandsetzungsprodukte für LAU-Anlagen spezifiziert, die unter das Wasserrecht fallen. Darüber hinaus wurde darauf eingegangen, welche besonderen Anforderungen an die sachkundige Planung durch die VAUwS (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) in Abgrenzung zur Instandsetzungs-Richtlinie gestellt werden.
Dr. jur. Hubert Bauriedl, Lutz / Abel Rechtsanwalts GmbH, München zeigte Strategien für sachkundige Planer, Bieter und ausführende Unternehmen für nachhaltige Betoninstandsetzungsmaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der Prüfungs-, Hinweis- und Aufklärungspflichten auf.
Für Sachkundige Planer, Bieter und ausführende Unternehmen können vor und nach Auftragserteilung Situationen entstehen, die zu Schadensersatzansprüchen führen können, falls nicht zuvor Bedenken angemeldet wurden oder die Prüfungs-, Hinweis- und Aufklärungspflichten nicht erfüllt wurden. Unterschiedliche Fallbeispiele wurden diskutiert, beginnend mit unvollständigen Verdingungsunterlagen, Zweifeln an der technischen Realisierbarkeit einer Instandsetzungsmaßnahme, Abgeben von Angeboten für Betoninstandsetzungsmaßnahmen, ohne dass eine sachkundige Planungsleistung vorliegt, Ausarbeiten von Nachtragsangeboten, die planerische Aspekte beinhalten, Restnutzungsdauern von mehreren Jahrzehnten als Planungsgrundlage für das im Leistungsverzeichnis spezifizierte Instandsetzungskonzept.
Der GUEP Planertag ist als jährlich wiederkehrendes Fachsymposium im Jahr 2005 ins Leben gerufen worden und ist Forum und Plattform für alle an der Betoninstandhaltung interessierten Kreise.
Planung der Instandhaltung von Betonbauwerken e.V. (GUEP)
Bökendonk 15 – 17, 47809 Krefeld
Tel.: 02151 5155 - 31
Fax: 02151 5155 - 89
info@guep.de
www.guep.de
Ansprechpartner:
Dipl.-Ing. Peter Heil,
Geschäftsführer GUEP
Tel.: 02151 5155-31
Fax: 02151 5155-89
info@guep.de
www.guep.de